Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Christlicher Verein Junger Menschen CVJM Königsbach - Bilfingen. Er hat seinen Sitz in Königsbach-Stein.
Der Verein ist dem “CVJM-Landesverband Baden e.V.” als Mitglied angeschlossen, dem Regionalverband “Enz-Pfinz” zugeordnet und über den “CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V.” dem “Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland” angeschlossen.
§ 2 Grundlagen und Ziele
Der CVJM Königsbach - Bilfingen bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Er will allen Menschen in ihrer Ganzheit (Leib, Seele und Geist) dienen um sein Reich auszubauen.
Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes CVJM (´Pariser Basis` von 1855):
“Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, die Jesus Christus nach der heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.”
sowie die Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland:
"Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die "Pariser Basis" gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen."
Der Dienst geschieht in der Bindung an die Bekenntnisgrundlage der Evangelischen Landeskirche in Baden. Unbeschadet ihrer besonderen Verantwortung für die eigene Kirchengemeinde wissen sich die Vereinsmitglieder in ökumenischem Geist den Christen in aller Welt verbunden. Der Verein ermöglicht allen, die die Ziele des Vereins mittragen, die Mitgliedschaft.
Seine Mitglieder wissen sich als lebendige Glieder in Gemeinde und Kirche gerufen.
§ 3 Aufgaben
1. Der Verein übernimmt für die Verwirklichung der unter § 2 aufgezeigten Ziele insbesondere folgende
Aufgaben:
1.1. Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubens.
1.2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zum gemeinsamen Dienst.
1.3. Persönlichkeitsentwicklung auf der Grundlage biblisch-christlicher Werte zu verantwortungs-bewusstem
Handeln und missionarischem Dienst in Familie, Verein, Gemeinde und Gesellschaft.
2. Dies geschieht vor allem durch:
2.1. Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge und Evangelisation.
2.2. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen.
2.3. Missionarische Aktionen im eigenen Umfeld (Gemeinde, Kirchenbezirk, Regionalverband, usw.)
2.4. Angebot von Bildungsprogrammen durch Vorträge, Gesprächskreise und Seminare.
2.5. Verbreitung von christlichen Medien (Schriften, Büchern, Ton- und Bildmaterial, usw.).
2.6. Gemeinschaftsbildende Veranstaltungen, musisch-kulturelle Angebote, Sport, Spiel, Gebet und Lob Gottes.
2.7. Einbinden seiner Mitglieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins, sowie deren Begleitung und
Zurüstung.
2.8. Jugendpflege und Jugendsozialarbeit.
2.9. Freizeitpädagogische Maßnahmen.
3. Veranstaltungen des Vereins sind im Sinne der Ziele des Vereins in der Regel für Gäste geöffnet oder
ausdrücklich auf diese zugeschnitten
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Tätigkeiten für den Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber den Ersatz der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen und angemessenen Auslagen - auch pauschaliert - und/oder die Zahlung einer nach den Vorschriften der Abgabenordnung angemessenen Ehrenamtsvergütung im Sinne des Einkommensteuerrechts an die Mitglieder der Organe oder andere Personen beschließen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
2. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der diese Satzungen als für sich verpflichtend anerkennt. Nach schriftlichem Antrag erfolgt die Aufnahme durch den Vorstand. Minderjährige können mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Familienmitgliedschaften sind möglich.
Die Entscheidung wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Im Falle der Ablehnung ist die Entscheidung zu begründen.
Gegen eine ablehnende Entscheidung hat der Antragstellende das Recht der Beschwerde. Sie ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beschlusses beim Vorstand einzureichen und, sofern ihr der Vorstand nach Anhörung des Antragstellenden nicht abhilft, der nächsten Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführende erneut zu hören.
3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder mit Vollendung des 14. Lebensjahres, die an der Mitgliederversammlung teilnehmen und zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sind, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
4. Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand und endet zum Ende des Kalenderjahres durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes oder durch Tod des Mitglieds.
4.1. Ein Mitglied, kann aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem CVJM ausgeschlossen werden, nachdem ihm dazu vorher vom Vorstand Gelegenheit zur Anhörung gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Reagiert das Mitglied trotz wiederholter Aufforderung nicht auf eine Gesprächseinladung, ist der Vorstand berechtigt das Mitglied auszuschließen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich an die letzte bekannte Anschrift mitzuteilen. Sie ist zu begründen und hat den Hinweis auf das Recht der Beschwerde zu enthalten.§ 5 Ziffer 2gilt entsprechend. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruhen die Mitgliedsrechte.
5. Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beitrag. Wird der Beitrag nach Aufforderung durch den Vorstand nicht geleistet, erlischt die Mitgliedschaft.
6. Ehrenmitglieder
6.1. Mitglieder, die sich in ganz besonderer Weise um die Belange des CVJM verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6.2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied hebt eine ordentliche Mitgliedschaft nicht auf.
6.3. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft aus wichtigem Grund ist auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung möglich.
§ 6 Altersstufen und Arbeitsgebiete
1. Der Verein gliedert sich in
1.1. Angebote für Kinder wie z. B. Jungschar
1.2. Angebote für Jugendliche wie z. B. Jugendkreis
1.3. Angebote für Junge Erwachsene
1.4. Kreativangebote wie z. B. Theater, Holzwerkstatt
1.5. Hausbibelkreise / Gebetskreise
1.6. Sportkreise
1.7. weitere soziale Arbeitsbereiche
2. Aus diesen Arbeitsgebieten werden zielgruppenorientierte Mitarbeiterkreise gebildet. Näheres zum
Mitarbeiterkreis regelt § 9.
3. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit den anderen Gruppen der Kirchengemeinde in Königsbach
und Bilfingen an (wie z. B. dem Kindergottesdienst, der Konfirmandenarbeit und den Musikkreisen).
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung
2. der Mitarbeiterkreis
3. der Vorstand
§ 8 Die Jahreshauptversammlung
1. Der Vorstand ruft die Mitglieder im 1. Quartal jeden Jahres zur Jahreshauptversammlung zusammen.
2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und muss spätestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern mitgeteilt worden sein und zwar durch Bekanntgabe in den Mitteilungsblättern der Gemeinden Königsbach-Stein und Kämpfelbach. Mitglieder, die nicht im Erscheinungsgebiet der Gemeindeblätter wohnen, und Mitglieder, die den Wunsch schriftlich beim Vorstand angemeldet haben, müssen spätestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Die Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
3. Die Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung ist unabhängig der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben.
4. Jedes in der Hauptversammlung erschienene Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
5. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben
5.1. Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, des Kassiers, des Schriftführers und nach Bedarf die Wahl der Beisitzer gemäß § 10 Nr. 1.5. Die Wahl gilt für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
5.2. Benennung der Vertretung im Regionalverband und der Delegiertenversammlung des Landesverbandes.
5.3. Wahl eines Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreter.
5.4. Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes.
5.5. Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5.6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
5.7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
5.8. Ernennung von Ehrenmitglieder bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstands.
5.9. Entscheidung über die Ablehnung einer Mitgliedschaft im CVJM und Entscheidung über den Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds aus dem CVJM, sofern der Vorstand der Beschwerde des Antragstellers bzw. Mitglieds nicht abgeholfen hat.
6. Für die Abstimmung sind erforderlich
6.1. Bei Vorstandswahlen die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; im 2. Wahlgang genügt die relative Mehrheit.
6.2. Bei Satzungsänderungen drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Hierbei muss mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Anwesenheit nicht erreicht, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
Jeder Änderung dieser Satzung muss der Vorstand des CVJM-Landesverbandes Baden zustimmen. (Anmerkung: Bei anerkannter Gemeinnützigkeit des Vereins ist die Änderung einer für steuerliche Vergünstigungen wesentlichen Satzungsbestimmung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.) Sofern vom CVJM-Landesverband Baden Änderungen als notwendig mitgeteilt werden, werden diese vom Vorstand nach Prüfung in die Satzung aufgenommen und in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
6.3. Bei anderen Beschlussfassungen gilt die relative Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; hierbei bleiben Enthaltungen unberücksichtigt.
7. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten sinngemäß die Vorschriften aus §8 Nr. 2; 4; 6.
§ 9 Der Mitarbeiterkreis
1. Alle vom Vorstand berufenen Mitarbeitenden sowie der Vorstand bilden den Mitarbeiterkreis.
2. Der Mitarbeiterkreis trifft sich 6-10 mal im Jahr zur persönlichen, geistlichen Gemeinschaft im Hören auf
Gottes Wort, zum Gebet und zur gemeinsamen und gegenseitigen Beratung der Hauptanliegen des Vereins.
3. Der Mitarbeiterkreis hat folgende Aufgaben:
3.1. Biblische Zurüstung und Mitarbeiterschulung
3.2. Begleitung der Mitarbeitenden
3.3. Wahrnehmung der Menschen ihrer Zielgruppen, Entwicklung und Umsetzung von Konzeptionen für die Arbeit
3.4. Formulieren von Grundsätzen der Mitarbeiterschaft
3.5. Planerische und organisatorische Aufgaben
4. Die Mitarbeitenden wissen sich den Zielen des Vereins sowie der geistlichen Haltung der Königsbacher und Bilfinger evangelischen Jugendarbeit in besonderer Weise verpflichtet und bemühen sich um verbindliche Nachfolge Jesu Christi und verbindliche Gemeinschaft untereinander. Die zu berufenden Mitarbeitenden werden daher auf die Grundsätze einer Mitarbeiterschaft in einem persönlichen Gespräch mit Mitgliedern des Vorstandes hingewiesen und bei der Berufung verpflichtet. Die Grundsätze einer Mitarbeiterschaft werden mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitarbeitenden des Mitarbeiterkreises beschlossen und können mit derselben qualifizierten Mehrheit bei Bedarf neu formuliert werden.
5. Die Teilnahme an dem Treffen ist für Mitarbeitende verbindlich. Der Vorstand lädt zu den Mitarbeitertreffen ein, bereitet dieses Treffen vor und leitet es.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1.1. der/dem Vorsitzenden.
1.2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
1.3. der/dem Kassierer.
1.4. der/dem Schriftführer.
1.5. grundsätzlich 4 Beisitzer, die aus den Mitarbeitenden der einzelnen Abteilungen gewählt werden.
1.6. einem Mitglied des Kirchengemeinderats, sofern es vom Kirchengemeinderat Königsbach – Bilfingen den Auftrag zur Mitarbeit im Vorstand erhalten hat. Der/die Entsandte ist der Satzung des CVJM verpflichtet.
2. Damit die Stetigkeit in der Arbeit des Vorstandes gewährleistet ist, werden:
2.1. in einem Jahr der Vorsitzende, der Kassier und zwei Beisitzer,
2.2. im Folgejahr der Stellvertreter, der Schriftführer und zwei Beisitzer
gewählt.
3. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind grundsätzlich nur Anwesende; Abwesende nur dann, wenn sie vorher im Falle ihrer Wahl die Annahme des Wahlamtes schriftlich erklärt haben.
4. Fällt ein Vorstandsmitglied nach § 10 1.1 bis 1.4 während der Amtszeit aus, so beruft der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied (§ 10 Nr. 1), das dieses Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch verwaltet. Die Jahreshauptversammlung hat eine Ersatzwahl für die Restdauer der Wahlzeit vorzunehmen. Fällt mehr als ein Mitglied der Vorstandsmitglieder (§10 Nr. 1.1 – 1.4) aus, so ist spätestens innerhalb vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.
5. Vorstandsmitglied nach § 10 1.1 bis 1.4 kann jedes volljährige Mitglied des Vereins werden, wenn er/sie die Ziele nach § 2 und die Grundsätze einer Mitarbeiterschaft als verbindlich für sich selbst und den Verein anerkennt.
Beisitzer kann jedes Mitglied des Vereins werden, wenn er/sie die Ziele nach § 2 und die Grundsätze einer Mitarbeiterschaft als verbindlich für sich selbst und den Verein anerkennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat.
6. Aufgabe des Vorstandes ist die Durchführung des Dienstes im Sinne von § 2. Dazu gehören insbesondere:
6.1. die Leitung des Vereins.
6.2. die Bildung von Gruppen und Abteilungen.
6.3. die Berufung, Verabschiedung oder Sendung und der Ausschluss von Mitarbeitenden.
6.4. die Einberufung und Vorbereitung von Jahreshauptversammlung, außerordentlicher Mitgliederversammlung, der Treffen des Mitarbeiterkreises und jeweils die Festsetzung und bei Bedarf die Veröffentlichung oder Versendung der Tagesordnung hierfür.
6.5. die Aufstellung einer Verfahrensordnung (betreffend Berufung und Ausschluss von Mitarbeitenden, Einzug von Beiträgen, usw.).
6.6. nach Bedarf Zuwahl von Beisitzer für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung, wobei die in § 10 Nr. 1.5 genannte Zahl nicht überschritten werden kann.
7. Die Vorstandsmitglieder gemäß §10 Nr. 1.1 – 1.4 bilden den Vorstand im Sinne des BGB. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Verpflichtende Erklärungen sind wirksam, wenn sie von zwei seiner Mitglieder unterzeichnet sind.
8. Der Vorstand wird von seiner/seinem Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
9. Ist ein gewähltes Vorstandsmitglied gleichzeitig auch entsandte/r Kirchengemeinderat/rätin (§ 10 Nr. 1.6), zählt ihre/seine Stimme bei Beschlussfassung einfach und die Anwesenheit wird formal als eine Person gewertet.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung ist ein schriftliches Protokoll abzufassen und vom Sitzungsleitenden und Protokollführenden zu unterschreiben. Die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes sind von diesem in der folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen; das Protokoll der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in der folgenden Vorstandssitzung genehmigt.
§ 12 Gruppen und Abteilungen des Vereins
1. Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.
2. Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.
§ 13 Die Finanzierung
Der Verein finanziert sich unter anderem durch:
1. regelmäßige Mitgliedsbeiträge.
2. Opfer und Erträge aus Aktionen.
3. Spenden.
4. jährliche Zuschüsse der Kirchengemeinde.
5. staatliche Zuwendungen.
§ 14 Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
2. Zu einer solchen kann auch eine Jahreshauptversammlung erklärt werden.
3. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
4. Entsprechende Beschlüsse bedürfen der ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 15 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt vorhandenes Vermögen je zur Hälfte an den CVJM-Landesverband Baden e.V. und an die evangelische Kirchengemeinde Königsbach, die es für eine Arbeit im Sinne von § 2 möglichst wieder in Königsbach und Bilfingen verwenden muss.
Die Satzung wurde am 30. Januar 2002 durch den Vorstand überarbeitet und zur Satzungsänderung der Jahreshauptversammlung vorgetragen. Sie tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 20. Februar 2002 und der eingearbeiteten Veränderungen in Kraft.
22. Februar 2002
Die Satzung wurde am 11. Februar 2015 durch den Vorstand überarbeitet und zur Satzungsänderung der Jahreshauptversammlung vorgelegt. Sie tritt nach Beschlussfassung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 26. März 2015 und Genehmigung der in der Satzung benannten Stellen am 16.04.2015 mit den eingearbeiteten Änderungen in Kraft.
16. April 2015