Reisebedingungen / Stornokosten

Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

 

1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem CVJM unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.


2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
Verliert der CVJM den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der CVJM eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist. Der CVJM kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.


3. Der CVJM hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel auf Basis des Reisepreises berechnet:
 
Bis 45 Tage vor Reiseantritt                            15 % (max. 21,- €)

vom 44.-35 Tag vor Reiseantritt                   50 %

ab dem 34. Tag vor Reiseantritt                   80 %

 

4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem CVJM nachzuweisen,
dass dem CVJM überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die vom CVJM geforderte Entschädigungspauschale.

 

5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit der CVJM nachweist, dass dem CVJM wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, als der kalkulierte Beitrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist der CVJM verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

 

6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB vom CVJM
durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem CVJM 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.